IBAHS e.V.
Satzung
AG Arnsberg - VR 80164
Stand: 02. August 2021
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen IBAHS e.V., das bedeutet: Integration und Inklusion durch Beschäftigung, Arbeit und Hilfe zur Selbsthilfe.
Integration und Inklusion durch Beschäftigung, Arbeit und Hilfe zur Selbsthilfe.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Warstein.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen:
(a) Der Verein ergreift Initiativen zur Integration psychisch behinderter Menschen in die Gesellschaft. Er unterstützt damit die Forderung nach sozialer Inklusion, die dann verwirklicht ist, wenn je der Mensch in seiner Individualität von der Gesellschaft akzeptiert wird und die Möglichkeit hat, in vollem Umfang an ihr teilzuhaben oder teilzunehmen.
(b) Durch die Initiierung von Maßnahmen zur Integration sollen solche Personen selbstlos unterstützt werden, die infolge ihres seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Ver ein setzt sich für gleichberechtigte Entwicklungschancen psychisch behinderter und ge sunder Menschen auf der Basis des Akzeptierens ihrer Verschiedenheit ein. Er wendet sich gegen al le Versuche, psychisch Behinderte aus dem öffentlichen Leben auszugrenzen.
(c) Zur Förderung eines nicht-ausgrenzenden Zusammenlebens im Sinne der Inklusion will der Ver ein Bedingungen schaffen, die ein weitgehend selbstbestimmtes Leben Behinderter möglich machen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(a) Tagesstätten für psychisch behinderte Menschen
(b) Kontakt- und Beratungsstelle mit integriertem Café
(c) Ambulant Betreutes Wohnen
(d) Ambulant Psychiatrische Pflege
(e) Bereitstellung von angemietetem Wohnraum für psychisch Kranke
(f) Zusammenarbeit mit Institutionen und Vereinen, die eine ähnliche Aufgabenstellung haben.
§ 3 - Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sin ne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können juristische und natürliche Personen werden. Über den schriftlichen Antrag ent scheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des An tragstellers enthalten.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antrag stel ler Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ab lehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vor stand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst be schlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate ver strichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu ver se hen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vor stands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von zwei Mo na ten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht er las sen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wer den von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(a) Mitgliederversammlung
(b) Aufsichtsrat
(c) Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Aufsichtsrats vor sit zen den geleitet, bei dessen Verhinderung durch das älteste anwesende Aufsichtsratsmitglied.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 15 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Aufsichtsrat unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Da tum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vor zu legen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch ei nem anderen Vereinsgremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung ein schließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversamm lung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
(a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Aufsichtsrats
(b) Entlastung des Vorstandes auf Basis einer Empfehlung des Aufsichtsrats
(c) Aufgaben des Vereins (einschließlich Satzungszweck)
(d) Beteiligung an Gesellschaften und Institutionen
(e) Genehmigung des Jahresabschlusses
(f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(g) Satzungsänderungen
(h) Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigung des Aufsichtsrats
(i) Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimm recht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter be stimm ten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Per son des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wort laut angegeben werden.
§ 9 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen Mitarbeiterinnen angehören dürfen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(3) Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/n Vorsitzende/n für eine Amtszeit von drei Jahren.
(4) Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds können die verbliebenen Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
(5) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:
(a) Bestimmung und Abberufung des Vorstands
(b) Überwachung der Tätigkeit des Vorstands
(c) Entscheidung über Beschwerden, die gegen den Vorstand erhoben werden
(d) Festlegung der Vergütung des Vorstands
(e) Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss
(f) Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben des Vereins
(g) Festsetzung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
(h) Einladung der Mitgliederversammlung
(6) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann da mit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(7) Aufgaben des Vorstands können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.
(8) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere Personen wahrnehmen lassen.
(9) Bei Verträgen der Vorstandsmitglieder mit dem Verein vertritt der Aufsichtsrat den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern durch zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam, die an die Weisungen des Aufsichtsrats gebunden sind.
(10) Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für ihre Aufsichtsratstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Tätigkeitsvergütung.
(11) Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf dieses Organ keine Anwendung.
(12) Die Aufsichtsratsmitglieder haften nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen; im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte haben sie insoweit einen Freistellungsanspruch gegen den Verein.
§ 10 - Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus einer Person.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für Verhinderungsfälle wie Krankheit und Urlaub erteilt der Vorstand geeigneten Mitarbeitern Vertretungsvollmachten.
(3) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat für die Dauer von fünf Jahren bestimmt.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführungsbefugnis bezieht sich nur auf solche Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Im übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz, der Satzung, dem Anstellungsvertrag und den Beschlüssen von Mitgliederversammlung und Aufsichtsrat.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Aufstellung von Jahresplan und Jahresabschluss
(b) Beschlüsse über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins nach Rücksprache mit dem Aufsichtsrat
(c) Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins
Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, darf der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen. Dazu gehören insbesondere:
(a) Erwerb und Veräußerung sowie Belastung von Grundstücken
(b) Vornahme von erheblichen Veränderungen an Gebäuden
(c) Errichtung und Auflösung von Betriebsstätten
(d) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen
(e) Eingehung von Verbindlichkeiten von im Einzelfall über 5.000,00 € sowie Abschluss von Leasingverträgen mit mtl. Aufwendungen von mehr als 100,00 €.
Der Vorstand hat Anspruch auf eine seiner Tätigkeit angemessene Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird im Anstellungsvertrag festgelegt.
§ 11 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür anberaumten Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband NRW in Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, resp. zur Förderung der Integration und Inklusion psychisch behinderter Menschen in die Gesellschaft.